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   Lehrvertrag
    Kanton    
  Berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis
       
  Berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest        
  Verkürzte berufliche Grundbildung        
  andere           
   

Nachfolgende Parteien treffen folgende Vereinbarungen
   
1. Lehrbetrieb    Firma   Tel.-Nr.  
2.1
  Strasse/Nr      E-Mail  
  PLZ/Ort           

 
           
2. Lernende Person    Name     Vorname     Geb.-Datum  
2.1
  Strasse/Nr    Muttersprache    d   f   i   rät.   andere  
Andere  
Geschlecht   m   f
 
  PLZ/Ort         
             
  Tel.-Nr.     E-Mail     AHV-Nr. neu 13 stellig  
  Heimatort
  Kanton  
Ausländerausweis
  Niederlassung C
  anderer Status      Zwingend angeben
 
  Staat      

 
           
3. Gesetzliche 
Vertretung 
(Vater und/oder 
Mutter; oder 
Vormundschafts- 
behörde) 
  Name   Vorname  
3.1.2
  Strasse/Nr    Geschlecht   m   f   Behörde  
  PLZ/Ort      Tel.-Nr.  
             
  Name   Vorname  
  Strasse/Nr    Geschlecht   m   f   Behörde  
  PLZ/Ort      Tel.-Nr.  

 
           
4. Berufs- 
bezeichnung, 
Bildungsdauer, 
Probezeit 
 
Berufsbezeichnung/Profil
Fachrichtung/Branche
Bildungsdauer  vom    bis und mit       Dauer der Probezeit     Monate
 
1.3
2.2
2.3

 
           
5. Angaben zum 
Lehrbetrieb 
  Verantwortliche Berufsbildnerin / verantwortlicher Berufsbildner im Lehrberuf
(evtl. weitere verantwortliche Personen siehe Ziffer 12)
 
3.1
  Name   Vorname  
  Beruf   Geb.-Datum  
    Anzahl Fachleute im Betrieb, die für die Höchstzahl der Lernenden massgeblich ist   Total Stellenprozente aller Fachleute im Betrieb, die für die Höchstzahl der Lernenden massgeblich ist  
             
  Ausbildungsort (wenn mit Adresse des Lehrbetriebs nicht identisch)  
   
  Die Ausbildung findet in einem Lehrbetriebsverbund statt      ja (bitte Angaben auf dem Beiblatt ausfüllen)       nein  

 
           
6. Schulische Bildung 
 und überbetriebliche 
Kurse (üK) 
  Zu besuchende Berufsfachschule
(Änderungen durch die kantonale Behörde vorbehalten)
   
1.5
3.3










3.2
  Die lernende Person besucht den Berufsmaturitätsunterricht, falls sie die Aufnahmebedingungen erfüllt (ohne Lohn- bzw. Zeitabzug).
ja     nein
 
 
Die Kosten aus dem Besuch der schulischen Bildung werden wie folgt übernommen Reisespesen Verpflegung Unterkunft Schulmaterial
Lehrbetrieb
Lernende Person/gesetzliche Vertretung
 
  Besondere Regelung

Die Kosten aus dem Besuch der überbetrieblichen Kurse (üK) trägt der Lehrbetrieb.
 

 
           
7. Entschädigung    Bruttolohn  
2.5
  1. Jahr Fr.  pro   Monat Woche Stunde   3. Jahr Fr.  pro   Monat Woche Stunde  
  2. Jahr Fr.  pro   Monat Woche Stunde   4. Jahr Fr.  pro   Monat Woche Stunde  
  Zulagen  
  13 Monatslohn    ja  nein   (Abzüge vom Bruttolohn ausser den gesetzlichen Sozialabzügen siehe Ziffer 11 und 12)  

 
           
8. Arbeitszeit    Einschliesslich der schulischen Bildung beträgt die Arbeitszeit  
2.4
  Stunde pro Woche         Arbeitstage pro Woche     
 
Ein Schultag bzw. -halbtag ist einem Arbeitstag bzw. -halbtag gleichzusetzen

Bezüglich Tages-Höchstarbeitszeit, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie allfälliger Überzeit sind die gesezlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere das Arbeitsgesetz mit den dazugehörenden Verordnungen.

Besondere Regelung
 

 
           
9. Ferien   
Ferienanspruch in Wochen pro Bildungsjahr 1.   2.   3.     4.  
 
2.6

 
           
10. Berufs- 
notwendige 
Beschaffungen 
  Die lernende Person benötigt folgende persönliche Werkzeuge, Berufskleider usw.



Die Beschaffungskosten übernimmt
Lehrbetrieb

Lernende Person/
gesetzliche Vertretung
Die Reinigung der Berufskleider übernimmt
Lehrbetrieb

Lernende Person/
gesetzliche Vertretung
 
2.8

 
           
11. Ver- 
sicherungen 
  Unfallversicherung
Die lernende Person ist gemäss Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert.
Die Prämien für die Berufsunfallversicherung übernimmt der Lehrbetrieb.

 
2.10

 
Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung übernimmt % Lehrbetrieb % Lernende Person/gesetzliche Vertretung

Krankentaggeldversicherung vereinbart ja nein
Wenn ja Die Prämien übernimmt
(Der Betrieb muss mindestens 50% der Prämien übernehmen.)
% Lehrbetrieb % Lernende Person/gesetzliche Vertretung
 

 
           
12. Beilagen zum
Lehrvertrag und 
weitere besondere 
Regelungen 
    Beiblatt zum Lehrvertrag (nur Kanton Bern)

Beilagen zum Lehrvertrag
   

 
           
13. Änderungen der 
Bildungsdauer 
oder Auflösung 
des Lehrvertrags 
  Jede Änderung des Lehrvertrages bedarf der Genehmigung durch die kantonale Behörde.
Bei der vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrags gelten die bundesgesetzlichen Vorschriften.
 
2.17

 
           
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